Ja, es wird jährlich eine Neuberechnung, auf Basis der CO2-Emissionen je Quadratmeter Wohnfläche, der entstandenen CO2-Kosten und anderer Faktoren vorgenommen.
Archive: FAQs
Wie erfolgt die Verrechnung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter?
Im Rahmen der Erstellung der Heiz- und Warmwasserkosten wird der auf den Vermieter anfallende CO2-Kostenanteil von den Gesamtkosten abgezogen. Der reduzierte Betrag wird in der Abrechnung angesetzt und auf die Mieter aufgeteilt. Der verbleibende CO2-Kosten-Anteil wird vom Vermieter getragen.
Mein Haus ist gut gedämmt. Warum muss ich die von Ihnen geforderten Daten angeben?
Das Gesetz umfasst alle Objekte, die mit fossilen Brennstoffen versorgt werden und deshalb CO2 emittieren. Der energetische Sanierungsstand Ihres Objekts entbindet Sie daher nicht von den gesetzlichen Anforderungen.
Was passiert, wenn der Vermieter die CO2-Kosten nicht (nach dem Stufenmodell) in der Heizkostenabrechnung ausweist?
Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den CO2-Kosten nicht oder weist er die erforderlichen Informationen nicht aus, so hat der Mieter das Recht, den gemäß der Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um drei Prozent zu kürzen (§ 7, Abs. 4 CO2KostAufG). Dieses Kürzungsrecht gilt kumulativ zu den […]
Wie werden bevorratete Brennstoffe, z. B. Heizöl oder Flüssiggas, abgerechnet (Rechnung vor 2023 und ohne Ausweis der CO2-Kosten ausgestellt), die gegebenenfalls noch in der Abrechnungsperiode 2023 verbraucht werden?
Das Gesetz sieht vor, dass nur CO2-Kosten aufgeteilt werden, die ab Inkrafttreten des Gesetzes seit dem 01.01.2023 angefallen sind. Daher werden Restbestände aus dem Vorjahr ohne anteilige CO2-Kosten abgerechnet. Während der Übergangsphase kann es in einer Abrechnungsperiode daher vorkommen, dass nur für einen Teil der verbrauchten Brennstoffe die CO2-Kosten auf Vermieter und Mieter aufgeteilt werden […]
Gibt es Besonderheiten bei Fernwärme?
Wurde Ihre Liegenschaft erstmalig nach dem 01.01.2023 an eine Fernwärmeversorgung angeschlossen, sind Sie lt. § 2 CO2KostAufG von den Verpflichtungen aus dem Gesetz entbunden (Stand: 09.2023). Wenn jedoch der erstmalige Anschluss beispielsweise am 01.07.2023 erfolgte und bis zu diesem Zeitpunkt eine Beheizung über einen fossilen Brennstoff erfolgte, muss die CO2- Kostenaufteilung für den Zeitraum 01.01.2023 […]
Sind BHKW-Anlagen auch vom CO2KostAufG betroffen?
Ja, auch BHKW sind vom CO2KostAufG betroffen, sofern sie mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, zum Beispiel Gas.
Wenn zur Erzeugung des Stroms für Wärmepumpen vom Versorger Gas oder Kohle eingesetzt wird, fallen dann auch CO2-Kosten an?
Nein, CO2-Kosten fallen nur an, wenn die im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) genannten Energieträger für die Erzeugung von Heizwärme oder Warmwasser eingesetzt werden. Durch welchen Energieträger, der zum Betrieb der Heizungsanlage benötigte Strom erzeugt wird, ist nicht Gegenstand des CO2KostAufG. Wärmepumpen unterliegen generell nicht dem CO2KostAufG.
Wie wird mit dem Verbrauch aus Spitzenlastkesseln umgegangen, wenn bereits eine CO2-freundliche Wärmepumpenanlage installiert wurde?
Wenn für den Betrieb eines Spitzenlastkessels fossile Brennstoffe benötigt werden, müssen der Verbrauch, die Kosten und die ausgestoßene CO2-Menge zwecks Aufteilung der hierdurch entstandenen CO2-Kosten übermittelt werden. Die beauftragten Messdienstleister nehmen dann die Einstufung der Liegenschaft in das Stufenmodell und die entsprechende CO2-Kostenaufteilung vor.
Sind Pelletheizungen gänzlich von der CO2-Aufteilung ausgenommen? Grundsätzlich emittiert auch die Verbrennung von Pellets CO2.
Ja, Pelletheizungen fallen wegen des verwendeten klimaneutralen Brennstoffs nicht unter die mit einem CO2-Preis belegten Brennstoffe gem. CO2KostAufG.