Archive: FAQs

Wie sieht die Aufteilung in einer WEG aus, wenn z.B W1 vom Eigentümer selbst bewohnt wird, W2 aber durch den Eigentümer vermietet ist?

Der Eigentümer von W2 ist als Vermieter dazu verpflichtet, gegenüber seinem Mieter die CO2-Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung auszuweisen. Dies ist nur möglich, wenn die Einstufung und Aufteilung für das komplette Gebäude, also die gesamte WEG, vorgenommen wird. Aus diesem Grund besteht bei den meisten Messdienstleitern optional auch für WEG´s die Möglichkeit, die CO2-Kostenaufteilung vorzunehmen oder […]

Wie wird aufgeteilt, wenn nur Eigentümer in einer WEG wohnen?

Das Gesetz regelt die Aufteilung im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Nach der aktuell hier vertretenen Auffassung sind Eigentümergemeinschaften nicht grds. von der Pflicht zur Aufteilung der CO2-Kosten betroffen. Es muss folglich im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander keine Aufteilung der CO2-Kosten erfolgen. Allerdings ist eine solche Aufteilung zwischen einem vermietenden Wohnungseigentümer und seiner Mieterin/seinem Mieter […]

Kann es bei der Abrechnung von Etagenheizungen sein, dass im gleichen Gebäude jede Wohnung innerhalb des Stufenmodells anders eingestuft wird?

Ja, da die Einstufung von dem individuellen Verbrauch und der Größe der Wohnung abhängt, ist es möglich, dass Wohnungen im selben Haus unterschiedlich eingestuft werden.

Sind Vermieter und Verwalter verpflichtet, die Mieter mit Etagenheizung auf den Erstattungsanspruch hinzuweisen, sofern diese den Vertrag direkt mit dem Versorger abgeschlossen haben?

Eine derartige Informationspflicht des Vermieters / Verwalters ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Der Mieter ist seinerseits gem. CO2KostAufG dazu verpflichtet, die CO2-Kostenaufteilung rechnerisch selbst vorzunehmen und seinen Erstattungsanspruch in Textform dem Vermieter mitzuteilen.

Wenn Mieter mit Etagenheizung den CO2-Anteil als Erstattungsanspruch geltend machen können, muss der Vermieter / Verwalter den Mietern im Vorfeld Informationen zur Verfügung stellen (Gebäudezustand, etc.)?

Aus dem Gesetz ergeben sich keine derartigen Informationspflichten für den Vermieter/Verwalter.

Welche Fristen gelten in Gebäuden mit dezentraler Wärmeversorgung (Etagenheizungen) für Mieter und Vermieter bei der CO2-Kostenaufteilung?

Der Mieter muss innerhalb von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Zugang der Rechnung des Versorgers (Brennstofflieferanten), dem Vermieter die anteilig auf ihn entfallenden CO2-Kosten schriftlich in Rechnung stellen bzw. eine Erstattung einfordern. Nach zwölf Monaten kann der Mieter die CO2-Kosten nicht mehr erfolgreich geltend machen. Bei einer Vorauszahlung der Betriebskosten kann der Vermieter, den zu […]

Wie und von wem wird in Gebäuden mit dezentraler Wärmeversorgung (Etagenheizungen) die CO2-Kostenaufteilung vorgenommen?

Die Aufteilung der CO2-Kosten ist bei Selbstversorgung die Aufgabe des Mieters. Das Berechnungsverfahren ist analog zu dem des Vermieters (vgl. §§ 5-7 CO2KostAufG bei Wohngebäuden und § 8 Abs. 2 CO2KostAufG bei Nichtwohngebäuden). Die relevanten Berechnungsfaktoren sind die Fläche der Nutzeinheit sowie die Daten zum CO2-Ausstoß und dien CO2-Kosten, welche der Mieter der Rechnung seines […]