Wurde Ihre Liegenschaft erstmalig nach dem 01.01.2023 an eine Fernwärmeversorgung angeschlossen, sind Sie lt. § 2 CO2KostAufG von den Verpflichtungen aus dem Gesetz entbunden (Stand: 09.2023). Wenn jedoch der erstmalige Anschluss beispielsweise am 01.07.2023 erfolgte und bis zu diesem Zeitpunkt eine Beheizung über einen fossilen Brennstoff erfolgte, muss die CO2- Kostenaufteilung für den Zeitraum 01.01.2023 bis 30.06.2023 gemäß den Vorgaben aus dem CO2KostAufG erfolgen.