Wie werden bevorratete Brennstoffe, z. B. Heizöl oder Flüssiggas, abgerechnet (Rechnung vor 2023 und ohne Ausweis der CO2-Kosten ausgestellt), die gegebenenfalls noch in der Abrechnungsperiode 2023 verbraucht werden?

Das Gesetz sieht vor, dass nur CO2-Kosten aufgeteilt werden, die ab Inkrafttreten des Gesetzes seit dem 01.01.2023 angefallen sind. Daher werden Restbestände aus dem Vorjahr ohne anteilige CO2-Kosten abgerechnet. Während der Übergangsphase kann es in einer Abrechnungsperiode daher vorkommen, dass nur für einen Teil der verbrauchten Brennstoffe die CO2-Kosten auf Vermieter und Mieter aufgeteilt werden – nämlich für alle Brennstofflieferungen, die seit dem 01.01.2023 berechnet wurden. Dagegen muss der CO2-Ausstoß in kg für den gesamten Ölverbrauch der Abrechnungsperiode ermittelt und berücksichtigt werden, damit die Einstufung für den prozentualen Anteil des Vermieters korrekt erfolgt.