FAQ zur verbrauchsabhängigen Abrechnung und zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz
FAQ
Wir helfen Ihnen und geben Antworten. In der Liste der häufig gestellten Fragen, finden Sie Antworten zu vielen Bereichen rund um die Abrechnung von Heizung, Warm- und Kaltwasser und zum CO₂-Kostenaufteilungsgesetz.
FAQ – zur verbrauchsabhängigen Abrechnung
- Welchen Zweck hat die Abrechnung nach Verbrauch?
Die verbrauchsabhängige Abrechnung trägt ganz erheblich zum bewussten Energie- und Wasserverbrauch und damit zum Klimaschutz bei. Untersuchungen zeigen, dass alleine durch das Vorhandensein von Messgeräten, Einsparungen zwischen 20 % und 25% möglich sind. Nur wenn der Verbrauch gemessen wird, gehen wir sparsam mit den Ressourcen um. Pauschale Verteilungen fördern dagegen Verschwendung. Die verbrauchsabhängige Abrechnung ist eine der günstigsten Möglichkeiten der Energie- und Kostenersparnis und in der Heizkostenverordnung verbindlich vorgeschrieben.
- Wo gibt es Regeln für die verbrauchsabhängige Abrechnung?
Die “Verordnung über die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung” wurde im Jahr 1981 eingeführt und war eine Folge des Energieeinsparungsgesetzes und den Energiekrisen aus den 1970er Jahren. Sie wurde 1984, 1989 und 2008 novelliert und stellt die rechtliche Grundlage und das Regelwerk zur Durchführung der jährlichen Wärmekostenabrechnung dar. In der Heizkostenverordnung ist geregelt, dass in zentral beheizten Mehrfamilienhäusern eine Abrechnung nach Verbrauch zu erfolgen hat und wie abzurechnen ist.
- Ist eine Kaltwasserabrechnung vorgeschrieben?
Zur Messung des Kaltwasserverbrauchs besteht für Bestandsgebäude nicht in allen Bundesländern eine gesetzliche Verpflichtung. In Neubauten schreiben die Länderbauordnungen jedoch im Regelfall seit Mitte der 1990er-Jahre die Abrechnung von Kaltwasserkosten nach Verbrauch vor. Dennoch ist heute auch in der überwiegenden Zahl der vor den 1990er-Jahren erbauten Gebäude der Kaltwasserverbrauch zu messen. Das ist eine sinnvolle Maßnahme zur Verbrauchssenkung bei stetig steigenden Wasserkosten
- Was sind Heizkostenverteiler?
Heizkostenverteiler gibt es in Europa seit den 1920er Jahren. Die Geräte wurden technisch immer weiterentwickelt und sind eine preiswerte Möglichkeit der gerechten Kostenverteilung. Ihr Einsatz sorgt in Millionen Haushalten für sparsamen Verbrauch. Heizkostenverteiler gibt es nach dem Verdunstungsprinzip und mit elektronischer Messwerterfassung. Die Geräte werden direkt am Heizkörper montiert und nehmen dort die Wärmeabgabe als Verdunstung einer Flüssigkeit auf oder erfassen den Verbrauch elektronisch.
- Gibt es technische Regeln für Heizkostenverteiler?
Technische Vorschriften zum Aufbau von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip und elektronischen Heizkostenverteilern stehen in den Europäischen Normen EN 834 und EN 835. Alle in Deutschland eingesetzten Erfassungsgeräte sind gemäß den deutschen und europäischen Bestimmungen und Zulassungsnormen geprüft und nach § 5 der HKVO zugelassen.
- Welche Skalensysteme gibt es bei Heizkostenverteilern?
Bei Heizkostenverteilern gibt es zwei Skalensysteme: Bei Einheitsskalen hat jeder Heizkostenverteiler die gleiche Skale bzw. bei elektronischen Heizkostenverteilern die gleiche Codierstufe. Die Anzeigewerte sind mit den jeweils ermittelten Bewertungsfaktoren des Heizkörpers zu multiplizieren. Der Bewertungsfaktor ist von der Heizleistung des Heizkörpers, dem Heizkörpertyp und der Montageart abhängig und wird typischerweise auf der Abrechnung ausgedruckt. Die Summe der so ermittelten Werte findet sich als Verbrauchseinheiten in der Abrechnung wieder. Bei Produktskalen gehen die abgelesenen Verbrauchswerte ohne Umrechnung in die Heizkostenabrechnung ein. Die Summe aller Ablesewerte findet sich in der Abrechnung wieder
- Warum gibt es manchmal zwei Heizkostenverteiler an einem Heizkörper?
Bei größeren Heizkörpern werden wegen der ungleichen Wärmeverteilung im Heizkörper meistens zwei Heizkostenverteiler eingesetzt. Heizkosten werden deshalb nicht doppelt bezahlt. Die Bewertung der Heizleistung des Heizkörpers erfolgt in diesen Fällen für jeden Heizkostenverteiler nur zur Hälfte, so dass die Summe beider Bewertungsfaktoren der Heizleistung des Heizkörpers entspricht.
- Können Badewannenkonvektoren mit Heizkostenverteilern ausgestattet werden?
Heizkörper hinter Badewannenschürzen in innen liegenden Bädern können aus technischen Gründen nicht, bzw. nur sehr bedingt mit Heizkostenverteilern ausgestattet werden. Der Wärmestau hinter der Verkleidung und heißes Badewasser können die Verbrauchsanzeige beeinflussen. Der Verbrauch wird in diesen Fällen im Regelfall geschätzt.
- Welche Messgeräte müssen geeicht sein?
Warm- und Kaltwasser- sowie Wärmezähler müssen sechs Jahre geeicht werden. Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip und elektronische Heizkostenverteiler gehören zu den “nicht eichpflichtigen Messhilfsverfahren” und unterliegen keiner Eichpflicht. Für die Einhaltung der Eichpflicht ist der Besitzer der Messgeräte verantwortlich, also der Hausbesitzer oder Wohnungseigentümer. Die Jahreszahl auf der Plombe bzw. Klebemarke zeigt das Jahr der letzten Eichung, bei manchem Hersteller auch den Ablauf der Eichung. Bei Messgeräten, die nach den Vorschriften der europäischen Messgeräterichtlinie in Verkehr gebracht werden, ersetzt ein CE M Zeichen die nationale Eichmarke. Das „M“ steht dabei für Metrologie. Auch für diese Messgeräte gelten ohne Einschränkung die nationalen Eichgültigkeitsdauern.
- Kann man auf Messgeräte verzichten und einzelne Werte durch Differenzmessungen ermitteln?
In kleineren Gebäuden wird aus Kostengründen gelegentlich auf eine vollständige Ausstattung mit Messgeräten verzichtet. Man geht davon aus, dass es doch möglich sein muss, anhand des Verbrauchs eines Hauptzählers, abzüglich des Verbrauchs aller Unterzähler, auf eine Differenz für den Verbraucher mit fehlenden Geräten zu kommen. Das ist im Prinzip richtig, in der Praxis aber nicht zugelassen. Der BGH hat 2008 bestätigt, dass jede Nutzergruppe über einen eigenen Wärmezähler verfügen muss. Die Erfassung durch Messgeräte erfolgt mit Toleranzen innerhalb der technischen Normen. Diese Toleranzen gehen bei Differenzberechnungen zu Lasten des Bewohners, der die Differenz tragen soll. Das führt zu Ungerechtigkeiten bei der Verbrauchsabrechnung.
- Was ist unter einer Funkablesung zu verstehen?
Heizkostenverteiler, Wasser- und Wärmezähler können neben der traditionellen Ablesung durch einen Servicemitarbeiter des Messdienstes seit den 1990er-Jahren auch per Funk ausgelesen werden, sofern die Messgeräte mit einer Funkschnittstelle ausgerüstet sind. Bei Funksystemen ist kein Betreten der Wohnung erforderlich. Die Funkablesung erfolgt entweder mit mobilen Empfangsgeräten von außerhalb der Wohnung oder mit im Treppenhaus montierten Funk-Datensammlern. Verdunstungsheizkostenverteiler können nicht per Funk abgelesen werden.
- Wie werden Messgeräte abgelesen?
Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip wird der Flüssigkeitsspiegel idealerweise in Augenhöhe abgelesen. Der Einheitenanteil ergibt sich aus dem Stand der Messflüssigkeit im Vergleich zur vorhandenen Skale. Elektronische Heizkostenverteiler, Wärme- und Wasserzähler zeigen die Verbrauchswerte meistens über ein LC-Display (LCD) oder ein Rollenzählwerk an.
- Wie kann der Verbrauch kontrolliert werden?
Bei Ablesungen in der Wohnung ist Wohnungseigentümern und Mietern eine Kontrollablesung ihrer Messgeräte zu empfehlen, einfach um sicher zu gehen und spätere Irritationen zu vermeiden. Falschablesungen sind aufgrund verschiedener Sicherungsmaßnahmen recht unwahrscheinlich. Bei modernen elektronischen Heizkostenverteilern wird der Verbrauch im Gerät gespeichert und kann innerhalb von zwölf Monaten weiterhin ausgelesen werden. Bei Verdunstungsheizkostenverteilern sichern einige Abrechnungsunternehmen zu Kontrollzwecken die Vorjahresampulle im Gerät.
- Kann schon bei der Ablesung gesagt werden, welche Kosten zu bezahlen sind?
Zum Zeitpunkt der Ablesung können bei keinem Gerätetyp schon Angaben über die Höhe der zu erwartenden Kosten gemacht werden. Für die Heiz- und Wasserkostenabrechnung sind weitere technische Daten, die zu verteilenden Energie- und Wasserkosten, sowie die Auswertung der Ablesungen aller Nutzer notwendig. Ableser können deshalb über die Höhe der Abrechnung keine Auskunft geben.
- Warum wechselt die Farbe der Verdunsterflüssigkeit jährlich?
Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip wechselt die Farbe der Ampullenflüssigkeit zu Kontrollzwecken jährlich. So kann beispielsweise erkannt werden, wenn eine Vorjahresampulle versehentlich nicht ausgetauscht wurde. Die Einfärbung hat übrigens keinen Einfluss auf die Verdunstungscharakteristik.
- Ist die Flüssigkeit bei Verdunstergeräten gefährlich?
Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip werden nur zugelassene Messflüssigkeiten eingesetzt, die bei sachgemäßer Verwendung völlig unbedenklich sind. Bei der Verdunsterflüssigkeit Methylbenzoat handelt es sich z. B. um einen aromatischen Ester, der auch in der Natur vorkommt und der zur Seifenparfümierung und auch als Aromastoff in Lebensmitteln zugelassen ist.
- Was ist unter Kaltverdunstung zu verstehen?
Bei Verdunstungsheizkostenverteilern tritt physikalisch bedingt eine Kaltverdunstung auf. Darunter ist die Verdunstung von Messflüssigkeit bei Raumtemperatur zu verstehen, ohne eine Wärmeabgabe des Heizkörpers. Um die typischerweise heizfreie Sommerzeit zu überbrücken, werden die Ampullen über den Nullpunkt mit Flüssigkeit überfüllt. Nach der Europäischen Norm EN 835 für Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip ist eine Flüssigkeitsüberfüllung für mindestens 120 heizfreie Tage bei 20 °C Raumtemperatur vorzusehen. In wärmeren Sommern kann es gelegentlich vorkommen, dass an unbenutzten Heizkörpern ein Verbrauch angezeigt wird. Weil das aber in allen Wohnungen der Fall ist, ergibt sich daraus für den Einzelnen kein Nachteil. Elektronische Heizkostenverteiler in Ein- oder Mehrfühlerausführung haben technisch definierte Startkriterien und zeigen bei Fremdwärme keinen Verbrauch an.
- Wie kann Warmwasser gemessen werden?
Ein Warmwasserverbrauch muss nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung gemessen werden. Zulässig und geeignet sind dafür nur geeichte Warmwasserzähler. Gelegentlich noch vorhandene Warmwasserkostenverteiler sind ein Messsystem aus den 1970er Jahren. Bis Ende des Jahres 2013 läuft die Einsatzfrist von Warmwasserkostenverteilern aus.
- Was sind Wärmezähler?
Wärmezähler sind die Erfassungsgeräte für Wärmeenergie, die den Verbrauch in physikalischen Einheiten messen. Die Anzeige erfolgt in Kilowattstunden (kWh) bzw. Megawattstunden (MWh). Wärmezähler gehören zu den eichpflichtigen Messgeräten und müssen im Abstand von fünf Jahren ausgetauscht bzw. nachgeeicht werden. Zur Verbrauchsberechnung werden Temperaturfühler im Vor- und Rücklauf des Heizkreises zusammen mit einem Volumenmessgerät eingesetzt.
- Sind Messgeräte manipulierbar?
Messgeräte für Heizung und Wasser sind durch entsprechende Sicherungen vor unbefugten Eingriffen geschützt. Manipulationsversuche sind strafbar und können nach § 263 des Strafgesetzbuchs als Betrug bzw. versuchter Betrug geahndet werden. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung führen alle Manipulationsversuche an Verdunstungsheizkostenverteilern zu erhöhten Verbrauchsanzeigen. Elektronische Heizkostenverteiler erkennen Versuche einer äußeren Beeinflussung und zeigen Fehlermeldungen an. Es gibt keine Manipulationsmöglichkeiten, mit denen die Verbrauchsanzeige gesenkt werden kann.
- Warum gibt es Messdifferenzen zwischen Haupt- und Unterzählern?
So erstrebenswert absolute Genauigkeit auch ist, so wenig ist sie mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand tatsächlich erreichbar. Vor allem bei Wasser- und Wärmezählern sind Messdifferenzen zwischen dem Ergebnis eines Hauptzählers und der Summe aller Wohnungszähler nicht vermeidbar. Weil diese Messdifferenzen aber in allen Wohnungen auftreten, ergibt sich aufgrund der relativen Kostenverteilung im Ergebnis kein Nachteil für einen Einzelnen.
- Wie erfolgen Anmeldungen zur Ablesung?
Anmeldungen zur Ablesung der Messgeräte erfolgen in der Regel durch Aushang im Objekt oder durch Postkartenbenachrichtigungen. Der von der Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V. empfohlene Richtwert für den Anmeldezeitraum liegt bei zehn Tagen vorher.
- In welcher Reihenfolge werden Ablesungen vorgenommen?
Die Ablesung der Messgeräte innerhalb eines Gebäudes erfolgt bei den meisten Messdienstunternehmen von unten nach oben, auf dem Stockwerk von links nach rechts und innerhalb der Wohnung ebenfalls von links nach rechts. Das hat seinen guten Grund: In der gleichen Reihenfolge wurden die Messgeräte auch montiert. Die Reihenfolge der abzulesenden Geräte auf dem Ableseauftrag ist genau so angeordnet. Der Servicemitarbeiter findet die Geräte schnell auf und muss nicht unnötig lange danach suchen.
- Was tun, wenn man zur Ablesung nicht da sein kann?
Können Wohnungseigentümer oder Mieter an dem für das Gebäude festgelegten Ablesetag nicht anwesend sein, empfiehlt es sich, einem Nachbarn, dem Hausmeister oder dem Hausverwalter den Wohnungsschlüssel zu überlassen. Zusätzliche Anfahrten des Messdienstes verursachen Kosten, die nicht in den Standardgebühren enthalten sind. Bei Messausstattungen mit Funk ist kein Betreten der Wohnung erforderlich. Man muss als Wohnungseigentümer oder Mieter also nicht für eine Ablesung zuhause bleiben.
- Was bedeutet Stichtagsablesung?
Bei elektronischen Messgeräten sorgt die Stichtagsablesung für einen einheitlichen Ablesezeitpunkt im ganzen Gebäude. Zu einem definierten Datum – beispielsweise dem 31. Dezember jeden Jahres um 0:00 Uhr – schreiben die Messgeräte den aktuellen Zählerstand in einen Vorjahresspeicher und beginnen mit einer neuen Zählung für das nächste Abrechnungsjahr. Damit kann der Verbrauchswert auch noch Monate später festgestellt und nachkontrolliert werden.
- Können die Heizkosten gleich nach der Ablesung genannt werden?
Bei Heizkostenverteilern ist es technisch bedingt nicht möglich, schon während der Ablesung zu sagen, welche Heizkosten entstanden sind. Der Preis einer Verbrauchseinheit ist nicht jedes Jahr gleich, sondern von Energiepreisen und Witterungsbedingungen abhängig. Zudem kann besonders bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip die Gesamtanzahl der Verbrauchseinheiten von Jahr zu Jahr schwanken. Erst nach Auswertung aller Ableseergebnisse eines Gebäudes steht der Kostenanteil einer Wohnung fest.
- Können bei Nutzerwechsel auch Selbstablesungen vorgenommen werden?
Bei einem Wohnungswechsel ist auch eine Selbstablesung der Heizkostenverteiler und Wasserzähler möglich. Empfehlenswert ist eine gemeinsame Ablesung durch den Aus- und Einziehenden oder zusammen mit dem Hausbesitzer oder Verwalter als Zeugen (z. B. bei der Wohnungsabnahme). Das Ableseergebnis sollte schriftlich festgehalten werden. Jahreshauptablesungen können aber vor allem bei Verdunstungsheizkostenverteilern wegen des Ampullenwechsels und dem Plombentausch nur von den Mitarbeitern des Messdienstes vorgenommen werden.
- Bei welchen Geräten ist eine Zwischenablesung bei Nutzerwechsel zu empfehlen?
Bei Wohnungswechsel sollte eine Zwischenablesung vorgenommen werden, um den Verbrauch zwischen vorigem und neuem Wohnungsnutzer aufzuteilen. Elektronische Heizkostenverteiler, Wasserzähler und Wärmezähler können bei Nutzerwechseln immer abgelesen werden. Bei Verdunstungsheizkostenverteilern ist wegen der technischen Besonderheiten dieses Gerätetyps oft von einer Zwischenablesung abzuraten und stattdessen eine Trennung nach Gradtagzahlen zu empfehlen. Bei Zwischenablesungen werden die Ampullen von Verdunstungsheizkostenverteilern nicht gewechselt, sondern nur die Verbrauchseinheiten festgestellt.
- Warum bekommt man nach einer Zwischenablesung keine Abrechnung?
Eine Heizkostenabrechnung ist mit einer Zwischenablesung nicht sofort möglich. Dazu werden die Energie- und Nebenkosten des Gebäudes für das ganze Jahr und die Ablesungen aller Wohnungen benötigt. Die Abrechnung eines ausgezogenen Mieters kann deshalb erst mit der nächsten Gesamtabrechnung für das ganze Gebäude erstellt werden. Der Hausbesitzer ist allerdings dazu berechtigt, von dem ausziehenden Mieter eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
- Wie und in welchen Fällen wird ein Verbrauch geschätzt?
Nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung ist der Verbrauch zu schätzen, wenn eine Ablesung nicht möglich war oder wenn Messgeräte defekt waren. Nach zwei vergeblichen Ableseversuchen ist eine Einschätzung des Verbrauchs zulässig, die entweder nach vergleichbaren Räumen oder dem prozentualen Vorjahresanteil erfolgt. Besteht darüber hinaus bei Verdunstungsheizkostenverteilern keine Möglichkeit, vor Beginn der nächsten Abrechnungsperiode neue Ampullen einzusetzen, muss auch in der Folgeabrechnung geschätzt werden.
- Darf man eigenmächtig Heizkörper entfernen?
Wenn Heizkörper stören, dauerhaft verbaut sind oder wenn sich Verbrauchsanzeigen daran ergeben, die man künftig vermeiden möchte, denkt so mancher gerne an eine Demontage der Heizkörper. Weil dabei hydraulische Probleme an der Heizanlage entstehen können, sollte immer ein Heizungsfachmann damit betraut werden. Zu bedenken ist auch, dass es einem Mieter ohne Zustimmung des Vermieters nicht erlaubt ist, Heizkörper auszubauen. Selbst ein Wohnungseigentümer benötigt dafür die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft, sofern sich die Heizkörper im Gemeinschaftseigentum befinden.
- Wie lang ist ein Abrechnungszeitraum?
Der Abrechnungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate. Ob er im Sommer oder im Winter beginnt und endet, wird vom Gebäudeeigentümer festgelegt. Der Abrechnungszeitraum kann aus organisatorischen Gründen um einige Tage vom Ablesezeitraum der Messgeräte abweichen. Das Mietrecht verlangt einen höchstens 12-monatigen Abrechnungszeitraum. Bei elektronischen Geräten, die den Stichtag speichern, wird der Verbrauchswert zum festgelegten Stichtag festgehalten.
- Welche Kosten sind umlagefähig?
Welche Kostenarten in der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung umlagefähig sind, regelt die Heizkostenverordnung in § 7 für Heizung und in § 8 für Warmwasser. Grundsätzlich sind das die aufgewendeten Energie- bzw. Brennstoffkosten, aber auch regelmäßig entstehende Nebenkosten, die beim Betrieb der Heizanlage entstehen. Typisch dafür sind Kosten des Betriebsstromes, Wartungskosten, Kosten der Immissionsmessung, Mietkosten für Erfassungsgeräte und Abrechnungskosten.
- Wozu gibt es Grundkosten in der Abrechnung?
Zwischen 30 und 50 % der Heiz- und Warmwasserkosten eines Gebäudes werden nach einem festen Schlüssel auf die Nutzer verteilt, dies ist in der HKVO so vorgeschrieben. Grundkosten dienen zur Deckung von Wärmeverlusten der Verteilleitungen, der Bereitstellung von Wärme sowie der Fixkosten der Heizanlage, die auch ohne individuelle Wärme- oder Warmwasserabnahme entstehen. Mit Grundkosten wird auch ein gewisser Ausgleich für wärmetechnisch benachteiligte Wohnlagen geschaffen, der beispielsweise bei Dachwohnungen mit erhöhtem Heizbedarf besteht. Auch für leer stehende Wohnungen sind deshalb mindestens Grundkosten abzurechnen. Als Grundkostenanteile werden typischerweise die Wohn- oder Nutzfläche in Quadratmetern verwendet. Zulässig und zweckmäßig sind auch Kubikmeter Rauminhalte, wenn es im Gebäude unterschiedliche Raumhöhen gibt.
- Was sind Verbrauchskosten?
Der mit Mess- oder Erfassungsgeräten ermittelte und abgerechnete Verbrauch in einer Abrechnung wird Verbrauchskosten genannt. Diesen Anteil kann der Nutzer durch sein eigenes Verhalten erheblich beeinflussen. Im Gegensatz dazu werden mit Grundkosten die nicht durch eigenen Verbrauch beeinflussbaren Fixkosten der Heizanlage umgelegt.
- Sind Vorauszahlungen gesetzlich vorgeschrieben?
Der Betreiber einer Heizanlage wird im Regelfall und bei mietvertraglicher Vereinbarung von den angeschlossenen Verbrauchern monatliche Abschlagszahlungen verlangen, um damit die laufenden Energiebezugs- und Betriebskosten zu finanzieren. Mit der endgültigen Heizkostenabrechnung nach Verbrauch werden die geleisteten Vorauszahlungen dann verrechnet, woraus sich entweder ein Guthaben oder eine Nachzahlung ergibt. Es gibt keine gesetzliche Regelung zu Vorauszahlungen.
- Was sind Gradtagzahlen?
Bei Nutzerwechsel innerhalb der Abrechnungsperiode werden für die Aufteilung der Grundkosten für Heizung sogenannte Gradtagzahlen nach VDI 2067 bzw. DIN 4713 verwendet. Liegt keine Zwischenablesung vor, werden auch Verbrauchskosten für Heizung nach Gradtagzahlen aufgeteilt. Gradtagzahlen sind das Maß für den jährlichen Wärmebedarf und sie gewichten die Monate nach ihrer Heizintensität. So hat beispielsweise der Januar einen Anteil von 17 % des Jahresheizbedarfs, der Mai dagegen nur 4 %. Eine zeitanteilige Trennung ist für Heizkosten nicht zu empfehlen, weil im Winter mehr geheizt wird als im Sommer.
- Haben exponierte Wohnlagen einen höheren Verbrauch?
Wohnungen im Dachgeschoss und Wohnungen mit größeren Außenwandflächen haben einen bis zu 40 % höheren Wärmeverbrauch als geschützte Wohnungen in Mittellage. Dieser unvermeidliche wärmetechnische Nachteil ist physikalisch bedingt und wird durch eine Abrechnung nach Verbrauch verdeutlicht. Weil typischerweise ein Teil der Heizkosten über die Grundkosten nach Fläche abgerechnet wird, ist dieser Nachteil im besten Fall bis zur Hälfte gemildert. Wärmetechnisch benachteilige Wohnlagen dürfen laut Heizkostenverordnung nicht durch Gutschriften im Rahmen der Heizkostenabrechnung entlastet werden.
- Warum sind für leer stehende Wohnungen Heizkosten zu bezahlen?
Für leer stehende Wohnungen werden zumindest Grundkosten für Heizung und Warmwasser abgerechnet. Das führt bei Hausbesitzern zwar immer wieder zur Verärgerung, ist aber so in der Heizkostenverordnung geregelt und technisch zu erklären. Bis zu 50 % der Wärmekosten eines Gebäudes haben nichts mit dem individuellen Verbrauch zu tun und werden deshalb nach Wohn- oder Nutzfläche auf alle Teilnehmer der Heizanlage verteilt. Auch leer stehende Wohnungen haben deshalb Kosten zu tragen. Oftmals werden Wohnungen während des Leerstands auch renoviert und wenigstens zur Frostschutzsicherung beheizt, was die Abrechnung von Verbrauchskosten ebenfalls rechtfertigt.
- Wie sind Verbrauchsunterschiede zwischen den Bewohnern zu erklären?
Starke Verbrauchsunterschiede in der Heizkostenabrechnung innerhalb eines Gebäudes sind möglich und kommen immer wieder vor. Maßgeblich ist dafür das eigene Verbrauchsverhalten und da unterscheiden sich Menschen doch sehr stark voneinander. Die Höhe der Heizkosten wird auch von der Wohnlage im Gebäude und teilweise sogar vom nachbarlichen Heizverhalten mitbestimmt.
- Wie kann man Heizkosten sparen?
• Räume nicht überheizen. Eine Senkung der Raumtemperatur um ein Grad Celsius spart rund sechs Prozent Heizkosten.
• Zum Lüften sollten gegenüberliegende Fenster mehrmals täglich kurzzeitig voll geöffnet werden. Dauerhaft gekippte Fenster kühlen die Räume nur aus und sind besonders energieverschwendend, weil klassische Thermostatventile bei Kaltlufteinfall aufgrund der Frostschutzsicherung das Ventil öffnen und nicht schließen.• Abends die Thermostatventile niedriger einstellen. Eine Vollbeheizung ist nur in Nutzungszeiten sinnvoll. Elektronische Thermostatventile übernehmen die Temperatursenkung bei entsprechender Einstellung automatisch. Werden abends die Rollläden geschlossen, erhöht sich die Dämmwirkung des Fensters und Heizkosten werden gespart.
• Lange Vorhänge oder Möbel vor den Heizkörpern führen zu einem Wärmestau. Die Wärmeabgabe in den Raum reduziert sich. Die gestaute Wärme kann unter bestimmten Umständen auch zu einer erhöhten Verbrauchsanzeige führen. Heizkörper sollten deshalb im Winter immer freigehalten werden.
• Bei längerer Abwesenheit, z.B. im Urlaub, sollten Räume nicht gänzlich auskühlen. Mögliche Frostschäden und mehr Energieverbrauch zur Aufheizung sind die Folge.
- In welchen Monaten muss geheizt werden?
Wenn es einzelnen Bewohnern zu kalt ist, wird gerne über die Heizpflicht gestritten. Grundsätzlich muss der Gebäudeeigentümer die Heizanlage während der gesamten Heizperiode in Betrieb halten. Gibt es keine mietvertragliche Vereinbarung, werden als Heizperiode die sieben Monate vom 1. Oktober bis 30. April angenommen. Die meisten Gerichte vertreten die Meinung, dass der Mieter tagsüber eine Raumtemperatur von mindestens 20 °C – auch im Sommer – erwarten darf.
- Wie lange muss man am Abend heizen können?
Moderne Heizanlagen haben eine automatische Nachtabsenkung, die aber nicht so niedrig eingestellt sein darf, dass weniger als 15- 17 °C während der Nacht in den Wohnungen zu erreichen sind. Strittig ist aber immer noch die Zeit der Nachtabsenkung. Früher wurden von den Gerichten Zeiträume von 22 bis 6 Uhr genannt. Die Lebensbedingungen haben sich geändert und man bleibt heute oft länger auf. Deshalb wird inzwischen die Zeit zwischen 24 bis 6 Uhr als angemessen für die Nachtabsenkung der zentralen Heizanlage betrachtet.
- Wie warm muss es in der Wohnung mindestens werden?
Weniger als 18 °C Raumtemperatur sind dauerhaft unzumutbar, selbst wenn dies im Mietvertrag vereinbart sein sollte. Die überwiegende Zahl der Gerichte billigt Mietern eine Raumtemperatur von 20 bis 22 °C während des Tages zu. Kontrollmessungen der Raumtemperaturen sind in der Mitte des Raumes in 1,5 m Höhe vorzunehmen und nicht an der Wand, die je nach Lage verfälschte Ergebnisse bringen kann.
- Was tun bei Luft im Heizkörper?
Wenn ein Heizkörper seltsame Geräusche von sich gibt und es gluckert, wird er auch meistens nicht mehr richtig warm, da sich dann oft noch Luft im Heizkörper befindet. Das Entlüften des Heizkörpers verhindert, dass sich die Heizleistung reduziert und somit die Verbrauchserfassung fehlerhaft werden kann. Hilft das Ablassen der Luft an den Heizkörpern der eigenen Wohnung nicht weiter, ist eine Prüfung und Einstellung der Gesamtanlage durch einen Heizungsfachmann erforderlich.
FAQ zum CO₂-Kostenaufteilungsgesetz
- Welche Änderungen sieht das Gesetz vor?
Bis Ende 2022 konnten die in den Brennstoffkosten enthaltenen CO2-Kosten (resultierend aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEGH)) vollständig an die Mieter weitergegeben werden. Ab Januar 2023 sind gemäß CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) auch Vermieter an den Kosten zu beteiligen. Die Mieterbeteiligung erfolgt auf Grundlage eines 10-Stufenmodells über die Heizkostenabrechnung. Die Regelungen gelten unbefristet und
sollen spätestens zum Ablauf der Festpreisphase des BEHG Ende 2025 um ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude ergänzt werden. - Was ist das Ziel des Gesetzes?
Mit dem Gesetz soll eine gerechte Verteilung der entstandenen CO2-Kosten, entsprechend den jeweiligen Einflussmöglichkeiten, zwischen Vermietern und Mietern erfolgen.
Außerdem soll der Anschluss an Fernwärme gefördert werden, denn Liegenschaften, die ab dem 01. Januar 2023 erstmalig an die Fernwärme angeschlossen werden, sind gemäß § 2 Absatz 3 CO2KostAufG von der Pflicht zur Kostenaufteilung befreit. In diesen Fällen bleibt es dabei, dass die anfallenden CO2-Kosten ausschließlich von den Mietenden zu tragen sind. - Was sind die CO2-Kosten?
Die CO2-Kosten sind als gesetzliche Abgabe ein Preisbestandteil der Brennstoffkosten, die der Versorgerrechnung zu entnehmen sind.
- Wie hoch ist der CO₂-Preis nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz?
Die aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) herrührenden Zusatzkosten werden in Kosten pro Tonne CO₂ berechnet. 2022 beträgt der Preis noch 30 Euro je Tonne. Bis 2025 erhöhen sich die Kosten auf 45 Euro pro Tonne, wobei die CO₂-Kosten angesichts der Versorgungskrise für 2023 einmalig nicht erhöht wurden. Die CO₂-Kosten werden z.B. vom Öl- oder Gaslieferanten berechnet, von diesem an den Staat abgeführt und in der Energierechnung für den Gebäudeeigentümer gesondert ausgewiesen.
Im Haushaltsstreit hat sich die Ampel Ende Dezember 2023 auf einen Kompromiss geeinigt: Unter anderem wird z. B. der CO₂-Preis fürs Heizen mit Erdgas und Öl ab 2024 stärker steigen als bisher geplant. Der Preis für den Ausstoß von Kohlendioxid (CO₂) mit fossilen Energien wird nach der Einigung der Bundesregierung zum Haushalt für das kommende Jahr stärker angehoben als zunächst geplant: Von jetzt 30 Euro pro Tonne CO₂ auf 45 Euro ab dem 1.1.2024 statt nur 40 Euro – und 2025 dann auf 55 Euro.
- Wonach richtet sich die Höhe der CO2-Kosten, die ich als Vermieter tragen muss?
Die Höhe der von Ihnen zu tragenden CO2-Kosten richtet sich in erster Linie nach dem CO2- Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche. Bei der Einordnung wird das 10-Stufen-Modell herangezogen. Zur groben Orientierung kann der jeweilige CO2-Rechner ihres Messdienstleisters verwendet werden.
- Wonach richtet sich die Höhe der CO2-Kosten, die ich als Mieter tragen muss?
Die Höhe der von den Mietern zu tragenden CO2-Kosten richtet sich in erster Linie nach dem CO2-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche. Bei der Einordnung wird das 10-Stufen-Modell herangezogen.
- Welcher CO2-Preis gilt bei Fernwärmeversorgern mit Feuerungsanlagen über 20 MW?
Die CO2-Preise von Fernwärmeversorgern mit Feuerungsanlagen über 20 MW unterliegen nicht dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), sondern dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS). Die CO2-Preise werden jedes Jahr spätestens am 31.03. für das Vorjahr vom Umwelsbundesamt ermittelt und veröffentlicht.
- Wann tritt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft?
Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz trat zum 1. Januar 2023 in Kraft und ist hinsichtlich der Kostenaufteilung gültig für Zeiträume, die an diesem Datum oder danach beginnen.
- Was ist mit Gesamtwohnfläche gemeint?
Der Gesetzgeber spricht von der Gesamtwohnfläche. Was zu diesen Flächen gehört, definiert die Wohnflächenverordnung oder die DIN 277. Die anrechenbare Fläche ist gemäß den Informationen aus diesen Quellen zu ermitteln. Im Zweifelsfall ist die Wohnfläche die Summe der in Ihren Mietverträgen enthaltenen Flächen. Wird keine abweichende Flächenangabe vorgenommen, übernimmt der Messdienstleister die ihm vorliegende Flächenangabe.
- Warum wird die Wohnfläche abgefragt? Die liegt meinem Messdienstleiter doch für die Erstellung der Heizkostenabrechnung vor.
Die Wohnfläche kann von der beheizten Fläche abweichen, da zur Wohnfläche zusätzlich z.B. anteilige Balkon- und Terrassenflächen gehören. Diese zusätzlichen Flächen werden nicht für die Erstellung der Heizkostenabrechnung, jedoch für die Berechnung der anteiligen CO2-Kosten benötigt.
Maßgeblich für die Einstufung des Gebäudes nach dem Stufenmodell ist gem. § 5 Abs. 1 CO2KostAufG die Wohnfläche. Innerhalb der Heizkostenabrechnung, nach der Heizkostenverordnung (HKOVO), soll dann die Verteilung der CO2-Kosten erfolgen. Die HKVO lässt eine Verteilung der Grundkosten nach Wohnfläche, Nutzfläche oder umbauten Raum zu.
Wird keine abweichende Flächenangabe vorgenommen, übernimmt der Messdienstleister die ihm vorliegende Flächenangabe.
- Was sind die Auswirkungen auf die Wohnfläche, wenn nicht alle Nutzer an der zentralen Heizanlage angeschlossen sind?
Der Anteil der Nutzer, die nicht an der zentralen Anlage angeschlossen sind, ist von der Gesamtwohnfläche des Objektes herauszurechnen.
- Was ist das 10-Stufen-Modell?
Anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes werden die CO2-Kosten künftig, mit Hilfe des 10-Stufen-Modells, entsprechend den Verantwortungsbereichen, also zwischen Mietern und Vermietern, aufgeteilt. Je mehr CO2 pro Quadratmeter im Abrechnungsszeitraum ausgestossen wurde, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter.
- Muss die Einstufung des Gebäudes jedes Jahr neu berechnet werden?
Ja. Die Einstufung wird durch den jeweiligen Verbrauch innerhalb eines Jahres beeinflusst. Daher muss mit jeder Heizkostenabrechnung eine neue Einstufung vorgenommen werden.
- Wo finde ich das 10-Stufen-Modell?
Das Modell finden Sie unter: https://bit.ly/49K3hdv
- Welche Rolle spielt der Energieausweis bei der Berechnung des CO2-Ausstoßes?
Der Energieausweis spielt bei der Berechnung des CO2-Ausstoßes keine Rolle. Der Ausstoß wird anhand des (Energie)Verbrauchs berechnet.
- Gem. CO2KostAufG ist die Einstufung und Verteilung der CO2-Kosten je Gebäude zu ermitteln. Wie erfolgen die Einstufung und Kostenverteilung, wenn mehrere Gebäude von einer gemeinschaftlichen Heiz-/ Warmwassererzeugung versorgt werden? Insbesondere dann, wenn es sich um Gebäude unterschiedlicher energetischer Qualität handelt, die ggf. auch noch Beschränkungen der CO2-Kostenverteilung unterliegen?
Die innerhalb des bved organisierten Messdienstunternehmen sind sich einig, dass eine Verteilung auf Ebene des Gebäudes in verschiedenen Konstellationen kaum realistisch/machbar oder aber nur mit einem enormen (unwirtschaftlichen) Aufwand zu erreichen ist. Dies insbesondere, da die Messdienstleister die Daten (Brennstoffe, etc.) in der Regel auf Liegenschaftsebene für eine Heizanlage erhalten.
Es ergeben sich Parallelen zu den Diskussionen zum Begriff des „Gebäudes“ bei Energieausweisen und auch im Rahmen der Heizkostenverordnung. Auch dort ist von „Gebäude“ die Rede, gleichwohl wird auf Liegenschaftsebene (=Heizanlage) gearbeitet. Hier wird auf § 5 CO2-Kostenaufteilungsgesetz hingewiesen, der seinerseits auf die Heizkostenverordnung verwiesen. Im Rahmen der Heizkostenverordnung wird aber auch auf die Heizanlage abgestellt und nicht auf ein „Gebäude“. Folglich wird davon ausgegangen, dass es sich im CO2-Kostenaufteilungsgesetz um eine sprachliche Unschärfe handelt, jedoch eine Verteilung auf Liegenschaftsebene gemeint und gewollt bzw. akzeptiert ist. Ob sich diese Ansicht durchsetzt, ist allerdings offen.
- Gibt es Besonderheiten bei Gewerbeflächen, bzw. Nichtwohngebäuden?
Bei Nichtwohngebäuden hat der Gesetzgeber in § 8 CO2KostAufG eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter vorgesehen. Ein Nichtwohngebäude ist ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dient. Die hälftige Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Nichtwohngebäuden soll im Jahr 2025 von einem Stufenmodell für Nichtwohngebäude abgelöst werden.
- Wie wird bei gemischt genutzten Gebäuden entschieden, zu welchem Zweck das Gebäude „überwiegend“ dient? Beispiel: 8 Wohnungen und 6 Geschäfte. Wohnfläche der Wohnungen = 300m², Fläche der Geschäfte = 500 m².
Es wird davon ausgegangen, dass für die Bewertung die Fläche entscheidend ist. Daher würde es sich in diesem Beispiel um ein überwiegend gewerblich (ab 50% der vermieteten Fläche) genutztes Gebäude handeln. Ob sich diese Ansicht durchsetzt, ist allerdings offen.
- Wie werden gemischt genutzte Gebäude bei der CO2-Kostenaufteilung eingestuft? Wie ist die Aufteilung bei gleicher Wohn- und Gewerbefläche?
Bei exakt gleicher Wohn- und Gewerbefläche wird das Gebäude als Nichtwohngebäude eingestuft.
- Welche Informationen werden kundenseitig im Rahmen der Kostenaufstellung benötigt, damit eine rechtskonforme Aufteilung der CO2-Kosten sichergestellt werden kann?
Für die Einstufung der Liegenschaft und Erstellung der Heizkostenabrechnung gemäß CO2KostAufG werden folgende Angaben benötigt:
1. Die Menge des gelieferten oder für die Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffes
2. Das Bezugsdatum (Datum der Versorgerrechnung) bei gelagerten Brennstoffen, wie z.B. Öl oder Flüssiggas
3. Den zum Lieferzeitpunkt anzuwendenden Emissionsfaktor
4. Den Kohlendioxidausstoß der gelieferten oder eingesetzten Brennstoffmenge in Kilogramm
5. Den Kohlendioxidkostenanteil in Euro inkl. enth. UmsatzsteuerDie Angaben finden Sie in der Rechnung Ihres Lieferanten über die Lieferung von Brennstoffen und Wärme.Ihr Versorger ist vom Gesetz her verpflichtet, diese Informationen auf der Rechnung anzugeben.
- Woher erfahre ich, wie hoch der CO2-Ausstoß meiner Liegenschaft ist?
Die Energielieferanten sind nach § 3 Abs. 1 CO2-Kostenaufteilungsgesetz verpflichtet, Ihnen auf der Rechnung die CO2-Menge, die CO2-Kosten, sowie den Emissionsfaktor auszuweisen. Sollten die Angaben auf Ihrer Rechnung nicht ausgewiesen sein, kontaktieren Sie bitte Ihren Energielieferanten.
- Was muss ich tun, wenn mein Energielieferant auf meiner Rechnung keine Angaben zur CO2-Menge und den CO2-Kosten macht?
Sprechen Sie in diesem Fall bitte unbedingt Ihren Lieferanten an. Er ist verpflichtet, Ihnen eine korrekte Rechnung auszustellen.
- Wie sieht die Umsetzung des CO2KostAufG in der Heizkostenabrechnung aus?
Auf Basis der Angaben zum CO2-Ausstoß und zu den CO2-Kosten erstellen Messdienstleister eine entsprechende Heizkostenabrechnung. Das bedeutet: Die Rechnung entspricht den Anforderungen der Heizkostenverordnung und den Anforderungen des CO2KostAufG.
Gemäß dieser Anforderungen muss die Heizkostenabrechnung folgende ergänzende Angaben beinhalten:
1. Die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung gemäß den Vorgaben des CO2KostAufG (in eine der 10-Stufen)
2. Den auf den Mieter entfallenden Anteil an den CO2-Kosten
3. Die Berechnungsgrundlage
- Erfolgt jährlich eine Neuberechnung des Vermieter- und Mieteranteils?
Ja, es wird jährlich eine Neuberechnung, auf Basis der CO2-Emissionen je Quadratmeter Wohnfläche, der entstandenen CO2-Kosten und anderer Faktoren vorgenommen.
- Wie erfolgt die Verrechnung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter?
Im Rahmen der Erstellung der Heiz- und Warmwasserkosten wird der auf den Vermieter anfallende CO2-Kostenanteil von den Gesamtkosten abgezogen. Der reduzierte Betrag wird in der Abrechnung angesetzt und auf die Mieter aufgeteilt. Der verbleibende CO2-Kosten-Anteil wird vom Vermieter getragen.
- Mein Haus ist gut gedämmt. Warum muss ich die von Ihnen geforderten Daten angeben?
Das Gesetz umfasst alle Objekte, die mit fossilen Brennstoffen versorgt werden und deshalb CO2 emittieren. Der energetische Sanierungsstand Ihres Objekts entbindet Sie daher nicht von den gesetzlichen Anforderungen.
- Was passiert, wenn der Vermieter die CO2-Kosten nicht (nach dem Stufenmodell) in der Heizkostenabrechnung ausweist?
Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den CO2-Kosten nicht oder weist er die erforderlichen Informationen nicht aus, so hat der Mieter das Recht, den gemäß der Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um drei Prozent zu kürzen (§ 7, Abs. 4 CO2KostAufG). Dieses Kürzungsrecht gilt kumulativ zu den bereits in der Heizkostenverordnung vorgesehenen Kürzungsrechten.
- Welche Brennstoffarten sind von dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz betroffen?
Nach aktueller Gesetzeslage sind mit Ausnahme von Holz, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Biogas und Strom alle Brennstoffarten vom CO2KostAufG betroffen. Ein Gebäude das ausschließlich über strombetriebene Wärmepumpen mit Wärme versorgt wird ist daher vom CO2KostAufG nicht betroffen.“
- Wie werden bevorratete Brennstoffe, z. B. Heizöl oder Flüssiggas, abgerechnet (Rechnung vor 2023 und ohne Ausweis der CO2-Kosten ausgestellt), die gegebenenfalls noch in der Abrechnungsperiode 2023 verbraucht werden?
Das Gesetz sieht vor, dass nur CO2-Kosten aufgeteilt werden, die ab Inkrafttreten des Gesetzes seit dem 01.01.2023 angefallen sind. Daher werden Restbestände aus dem Vorjahr ohne anteilige CO2-Kosten abgerechnet. Während der Übergangsphase kann es in einer Abrechnungsperiode daher vorkommen, dass nur für einen Teil der verbrauchten Brennstoffe die CO2-Kosten auf Vermieter und Mieter aufgeteilt werden – nämlich für alle Brennstofflieferungen, die seit dem 01.01.2023 berechnet wurden. Dagegen muss der CO2-Ausstoß in kg für den gesamten Ölverbrauch der Abrechnungsperiode ermittelt und berücksichtigt werden, damit die Einstufung für den prozentualen Anteil des Vermieters korrekt erfolgt.
- Gibt es Besonderheiten bei Fernwärme?
Wurde Ihre Liegenschaft erstmalig nach dem 01.01.2023 an eine Fernwärmeversorgung angeschlossen, sind Sie lt. § 2 CO2KostAufG von den Verpflichtungen aus dem Gesetz entbunden (Stand: 09.2023). Wenn jedoch der erstmalige Anschluss beispielsweise am 01.07.2023 erfolgte und bis zu diesem Zeitpunkt eine Beheizung über einen fossilen Brennstoff erfolgte, muss die CO2- Kostenaufteilung für den Zeitraum 01.01.2023 bis 30.06.2023 gemäß den Vorgaben aus dem CO2KostAufG erfolgen.
- Sind BHKW-Anlagen auch vom CO2KostAufG betroffen?
Ja, auch BHKW sind vom CO2KostAufG betroffen, sofern sie mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, zum Beispiel Gas.
- Wenn zur Erzeugung des Stroms für Wärmepumpen vom Versorger Gas oder Kohle eingesetzt wird, fallen dann auch CO2-Kosten an?
Nein, CO2-Kosten fallen nur an, wenn die im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) genannten Energieträger für die Erzeugung von Heizwärme oder Warmwasser eingesetzt werden. Durch welchen Energieträger, der zum Betrieb der Heizungsanlage benötigte Strom erzeugt wird, ist nicht Gegenstand des CO2KostAufG. Wärmepumpen unterliegen generell nicht dem CO2KostAufG.
- Wie wird mit dem Verbrauch aus Spitzenlastkesseln umgegangen, wenn bereits eine CO2-freundliche Wärmepumpenanlage installiert wurde?
Wenn für den Betrieb eines Spitzenlastkessels fossile Brennstoffe benötigt werden, müssen der Verbrauch, die Kosten und die ausgestoßene CO2-Menge zwecks Aufteilung der hierdurch entstandenen CO2-Kosten übermittelt werden. Die beauftragten Messdienstleister nehmen dann die Einstufung der Liegenschaft in das Stufenmodell und die entsprechende CO2-Kostenaufteilung vor.
- Sind Pelletheizungen gänzlich von der CO2-Aufteilung ausgenommen? Grundsätzlich emittiert auch die Verbrennung von Pellets CO2.
Ja, Pelletheizungen fallen wegen des verwendeten klimaneutralen Brennstoffs nicht unter die mit einem CO2-Preis belegten Brennstoffe gem. CO2KostAufG.
- Welche Regelung sieht das CO2KostAufG bei Nachtspeicherheizungen vor?
Nachtspeicherheizungen werden mit Strom betrieben. Für strombetriebene Heizungen gibt es keine Regelungen im CO2KostAufG.
- Muss der Vermieter einen Anteil zahlen, wenn der Mieter sein Warmwasser über Strom bezieht und die Heizung zentral mit Gas betrieben wird?
Ja, für die zentral mit Gas betriebene Heizung muss im Rahmen der Heizkostenabrechnung die CO2-Kostenaufteilung erfolgen.
- Findet das CO2KostAufG Anwendung, wenn in einem Gebäude nur mit Gas gekocht, aber nicht geheizt, wird?
Nein, das CO2KostAufG gilt gem. dessen § 2 Abs. 1 nur für Gebäude, in denen fossile Brennstoffe zur Wärmeerzeugung für Heizung und/oder Warmwasser genutzt werden. Gas zum Kochen gehört nicht dazu.
- Gibt es Ausnahmeregelungen?
Ja, in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, und in den Ausnahmefällen von § 11 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) müssen die CO2-Kosten nicht aufgeteilt werden. Es sei denn, Vermieter und Mieter haben abweichend von der Ausnahmeregelung eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten vereinbart. Dann trägt der Mieter die auf ihn entfallenden Kohlendioxidkosten entsprechend dem mit dem Vermieter vereinbarten Verfahren zur Abrechnung. Dies gilt z. B. auch bei Pauschalabrechnungen zu 100 Prozent nach Fläche. Weitere Ausnahmen gelten für öffentlich rechtliche Beschränkungen gemäß § 9 CO2KostAufG.
- Gibt es Besonderheiten bei öffentlich-rechtlichen Beschränkungen zum Gebäude?
Wenn Ihre Liegenschaft nachweislich öffentlich-rechtlichen Vorgaben unterliegt, womit die Durchführung energetischer Verbesserungen am Gebäude verhindert werden, verringert sich der vom Vermieter zu tragende Anteil der CO2-Kosten, lt. § 9 Abs. 1 S. 1 CO2KostAufG, um die Hälfte.
Zu den Vorgaben zählen beispielsweise:
1. denkmalschutzrechtliche Beschränkungen,
2. rechtliche Verpflichtungen, Wärmelieferungen in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei einem Anschluss- und Benutzungszwang, sowie
3. der Umstand, dass das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs liegt. - Wann liegt ein Anschluss- und Benutzungszwang vor?
Der Sonderfall gem. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 CO2KostAufG besteht dann, wenn dem Gebäudeeigentümer auf Grundlage einer kommunalen Satzung die Möglichkeit genommen ist, die Heiztechnologie bzw. den eingesetzten Brennstoff zu beeinflussen.
- Warum ist die Angabe zum Denkmalschutz wichtig?
Ist das Objekt denkmalgeschützt, verringert sich der Anteil an der CO2-Umlage, die der Eigentümer zu tragen hat, um 50% (§ 9 Abs. 1 S. 1 CO2KostAufG). Dies gilt aber nur dann, wenn der Denkmalschutz einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes entgegen steht.
- Wie verhalte ich mich, wenn lediglich ein Teil des Gebäudes unter Denkmalschutz steht?
Ausschlaggebend für eine Reduzierung des Vermieteranteils der CO2-Kosten ist, ob der Denkmalschutz so gestaltet ist, dass er einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes entgegen steht.
Beispiel:
Lediglich die Fassade eines größeren Gebäudes steht unter Denkmalschutz.
Die Dachflächen, die restlichen Außenflächen, Fenster und Kellerdecke können energetisch so saniert werden, dass die zu erwartende energetische Einsparung mehr als 50% des bisherigen Brennstoffverbrauchs beträgt.
In diesem Fall steht der Denkmalschutz einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes nicht entgegen, die Kürzung des Vermieteranteils an den CO2-Kosten ist, nach der hier vertretenen Meinung, nicht gerechtfertigt. - Was ist mit Gebäuden im Ensembleschutz?
Da es sich beim sog. Ensembleschutz um denkmalschutzrechtliche Auflagen handelt, dürfte dieser auch unter die Sonderfälle des § 9 CO2KostAufG fallen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks, 20/3172) sowie der Gesetzestext sprechen nicht von Denkmalschutz, sondern von „denkmalschutzrechtlichen Beschränkungen“. Diese sind zudem gem. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 CO2KostAufG nur beispielsweise aufgeführt, demnach könnten auch weitere Sonderfälle gelten, die hier nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
- Wie gebe ich an, dass das Gebäude öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterliegt, damit dies bei der CO2-Kostenaufteilung berücksichtigt wird? Muss ich entsprechende Nachweise für die CO2-Kostenaufteilung erbringen?
Nein, zur CO2-Kostenaufteilung werden keine Unterlagen zum Nachweis gefordert. Über Ihre Kostenaufstellung oder im Webportal machen Sie dem beauftragten Messdienstleister lediglich eine Mitteilung, dass Ihr Gebäude öffentlich-rechtlichen Beschränkungen gem. § 9 CO2KostAufG unterliegt. Diese Information wird in der Regel explizit abgefragt. Eine Information, ob für Ihr Gebäude Denkmal- oder Ensembleschutz besteht, erhalten Sie bei Ihrer Denkmalschutzbehörde.
- Wie und von wem wird in Gebäuden mit dezentraler Wärmeversorgung (Etagenheizungen) die CO2-Kostenaufteilung vorgenommen?
Die Aufteilung der CO2-Kosten ist bei Selbstversorgung die Aufgabe des Mieters. Das Berechnungsverfahren ist analog zu dem des Vermieters (vgl. §§ 5-7 CO2KostAufG bei Wohngebäuden und § 8 Abs. 2 CO2KostAufG bei Nichtwohngebäuden). Die relevanten Berechnungsfaktoren sind die Fläche der Nutzeinheit sowie die Daten zum CO2-Ausstoß und dien CO2-Kosten, welche der Mieter der Rechnung seines Brennstofflieferanten entnehmen kann. Anschließend muss der Mieter seinen Erstattungsanspruch schriftlich beim Vermieter geltend machen.
- Welche Fristen gelten in Gebäuden mit dezentraler Wärmeversorgung (Etagenheizungen) für Mieter und Vermieter bei der CO2-Kostenaufteilung?
Der Mieter muss innerhalb von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Zugang der Rechnung des Versorgers (Brennstofflieferanten), dem Vermieter die anteilig auf ihn entfallenden CO2-Kosten schriftlich in Rechnung stellen bzw. eine Erstattung einfordern. Nach zwölf Monaten kann der Mieter die CO2-Kosten nicht mehr erfolgreich geltend machen. Bei einer Vorauszahlung der Betriebskosten kann der Vermieter, den zu erstattenden Betrag mit der folgenden jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnen. Erfolgt keine Betriebskostenabrechnung oder findet keine Verrechnung statt, muss der Vermieter dem Mieter den Betrag innerhalb von zwölf Monaten nach Anzeige erstatten, vgl. § 6 Abs 2 CO2KostAufG.
- Wenn Mieter mit Etagenheizung den CO2-Anteil als Erstattungsanspruch geltend machen können, muss der Vermieter / Verwalter den Mietern im Vorfeld Informationen zur Verfügung stellen (Gebäudezustand, etc.)?
Aus dem Gesetz ergeben sich keine derartigen Informationspflichten für den Vermieter/Verwalter.
- Sind Vermieter und Verwalter verpflichtet, die Mieter mit Etagenheizung auf den Erstattungsanspruch hinzuweisen, sofern diese den Vertrag direkt mit dem Versorger abgeschlossen haben?
Eine derartige Informationspflicht des Vermieters / Verwalters ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Der Mieter ist seinerseits gem. CO2KostAufG dazu verpflichtet, die CO2-Kostenaufteilung rechnerisch selbst vorzunehmen und seinen Erstattungsanspruch in Textform dem Vermieter mitzuteilen.
- Kann es bei der Abrechnung von Etagenheizungen sein, dass im gleichen Gebäude jede Wohnung innerhalb des Stufenmodells anders eingestuft wird?
Ja, da die Einstufung von dem individuellen Verbrauch und der Größe der Wohnung abhängt, ist es möglich, dass Wohnungen im selben Haus unterschiedlich eingestuft werden.
- Wie wird aufgeteilt, wenn nur Eigentümer in einer WEG wohnen?
Das Gesetz regelt die Aufteilung im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Nach der aktuell hier vertretenen Auffassung sind Eigentümergemeinschaften nicht grds. von der Pflicht zur Aufteilung der CO2-Kosten betroffen. Es muss folglich im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander keine Aufteilung der CO2-Kosten erfolgen. Allerdings ist eine solche Aufteilung zwischen einem vermietenden Wohnungseigentümer und seiner Mieterin/seinem Mieter zwingend vorgeschrieben.
- Wie sieht die Aufteilung in einer WEG aus, wenn z.B W1 vom Eigentümer selbst bewohnt wird, W2 aber durch den Eigentümer vermietet ist?
Der Eigentümer von W2 ist als Vermieter dazu verpflichtet, gegenüber seinem Mieter die CO2-Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung auszuweisen. Dies ist nur möglich, wenn die Einstufung und Aufteilung für das komplette Gebäude, also die gesamte WEG, vorgenommen wird. Aus diesem Grund besteht bei den meisten Messdienstleitern optional auch für WEG´s die Möglichkeit, die CO2-Kostenaufteilung vorzunehmen oder diese zumindest auszuweisen. Der Mieter in W2 kann dann mit den auf der Abrechnung ausgewiesenen CO2-Kosten seinen Anspruch gegen den Eigentümer der W2 geltend machen.