Nein, CO2-Kosten fallen nur an, wenn die im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) genannten Energieträger für die Erzeugung von Heizwärme oder Warmwasser eingesetzt werden. Durch welchen Energieträger, der zum Betrieb der Heizungsanlage benötigte Strom erzeugt wird, ist nicht Gegenstand des CO2KostAufG. Wärmepumpen unterliegen generell nicht dem CO2KostAufG.