Was passiert, wenn der Vermieter die CO2-Kosten nicht (nach dem Stufenmodell) in der Heizkostenabrechnung ausweist?

Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den CO2-Kosten nicht oder weist er die erforderlichen Informationen nicht aus, so hat der Mieter das Recht, den gemäß der Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um drei Prozent zu kürzen (§ 7, Abs. 4 CO2KostAufG). Dieses Kürzungsrecht gilt kumulativ zu den bereits in der Heizkostenverordnung vorgesehenen Kürzungsrechten.