Nach aktueller Gesetzeslage sind mit Ausnahme von Holz, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Biogas und Strom alle Brennstoffarten vom CO2KostAufG betroffen. Ein Gebäude das ausschließlich über strombetriebene Wärmepumpen mit Wärme versorgt wird ist daher vom CO2KostAufG nicht betroffen.“