Das Gesetz regelt die Aufteilung im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Nach der aktuell hier vertretenen Auffassung sind Eigentümergemeinschaften nicht grds. von der Pflicht zur Aufteilung der CO2-Kosten betroffen. Es muss folglich im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander keine Aufteilung der CO2-Kosten erfolgen. Allerdings ist eine solche Aufteilung zwischen einem vermietenden Wohnungseigentümer und seiner Mieterin/seinem Mieter zwingend vorgeschrieben.