Wie sieht die Aufteilung in einer WEG aus, wenn z.B W1 vom Eigentümer selbst bewohnt wird, W2 aber durch den Eigentümer vermietet ist?

Der Eigentümer von W2 ist als Vermieter dazu verpflichtet, gegenüber seinem Mieter die CO2-Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung auszuweisen. Dies ist nur möglich, wenn die Einstufung und Aufteilung für das komplette Gebäude, also die gesamte WEG, vorgenommen wird. Aus diesem Grund besteht bei den meisten Messdienstleitern optional auch für WEG´s die Möglichkeit, die CO2-Kostenaufteilung vorzunehmen oder diese zumindest auszuweisen. Der Mieter in W2 kann dann mit den auf der Abrechnung ausgewiesenen CO2-Kosten seinen Anspruch gegen den Eigentümer der W2 geltend machen.