Die Aufteilung der CO2-Kosten ist bei Selbstversorgung die Aufgabe des Mieters. Das Berechnungsverfahren ist analog zu dem des Vermieters (vgl. §§ 5-7 CO2KostAufG bei Wohngebäuden und § 8 Abs. 2 CO2KostAufG bei Nichtwohngebäuden). Die relevanten Berechnungsfaktoren sind die Fläche der Nutzeinheit sowie die Daten zum CO2-Ausstoß und dien CO2-Kosten, welche der Mieter der Rechnung seines Brennstofflieferanten entnehmen kann. Anschließend muss der Mieter seinen Erstattungsanspruch schriftlich beim Vermieter geltend machen.