Welche Fristen gelten in Gebäuden mit dezentraler Wärmeversorgung (Etagenheizungen) für Mieter und Vermieter bei der CO2-Kostenaufteilung?

Der Mieter muss innerhalb von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Zugang der Rechnung des Versorgers (Brennstofflieferanten), dem Vermieter die anteilig auf ihn entfallenden CO2-Kosten schriftlich in Rechnung stellen bzw. eine Erstattung einfordern. Nach zwölf Monaten kann der Mieter die CO2-Kosten nicht mehr erfolgreich geltend machen. Bei einer Vorauszahlung der Betriebskosten kann der Vermieter, den zu erstattenden Betrag mit der folgenden jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnen. Erfolgt keine Betriebskostenabrechnung oder findet keine Verrechnung statt, muss der Vermieter dem Mieter den Betrag innerhalb von zwölf Monaten nach Anzeige erstatten, vgl. § 6 Abs 2 CO2KostAufG.