Ist das Objekt denkmalgeschützt, verringert sich der Anteil an der CO2-Umlage, die der Eigentümer zu tragen hat, um 50% (§ 9 Abs. 1 S. 1 CO2KostAufG). Dies gilt aber nur dann, wenn der Denkmalschutz einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes entgegen steht.