Ausschlaggebend für eine Reduzierung des Vermieteranteils der CO2-Kosten ist, ob der Denkmalschutz so gestaltet ist, dass er einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes entgegen steht.
Beispiel:
Lediglich die Fassade eines größeren Gebäudes steht unter Denkmalschutz.
Die Dachflächen, die restlichen Außenflächen, Fenster und Kellerdecke können energetisch so saniert werden, dass die zu erwartende energetische Einsparung mehr als 50% des bisherigen Brennstoffverbrauchs beträgt.
In diesem Fall steht der Denkmalschutz einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes nicht entgegen, die Kürzung des Vermieteranteils an den CO2-Kosten ist, nach der hier vertretenen Meinung, nicht gerechtfertigt.