Wann liegt ein Anschluss- und Benutzungszwang vor?

Der Sonderfall gem. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 CO2KostAufG besteht dann, wenn dem Gebäudeeigentümer auf Grundlage einer kommunalen Satzung die Möglichkeit genommen ist, die Heiztechnologie bzw. den eingesetzten Brennstoff zu beeinflussen.