Gibt es Besonderheiten bei öffentlich-rechtlichen Beschränkungen zum Gebäude?

Wenn Ihre Liegenschaft nachweislich öffentlich-rechtlichen Vorgaben unterliegt, womit die Durchführung energetischer Verbesserungen am Gebäude verhindert werden, verringert sich der vom Vermieter zu tragende Anteil der CO2-Kosten, lt. § 9 Abs. 1 S. 1 CO2KostAufG, um die Hälfte.

Zu den Vorgaben zählen beispielsweise:
1. denkmalschutzrechtliche Beschränkungen,
2. rechtliche Verpflichtungen, Wärmelieferungen in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei einem Anschluss- und Benutzungszwang, sowie
3. der Umstand, dass das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs liegt.