Eine derartige Informationspflicht des Vermieters / Verwalters ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Der Mieter ist seinerseits gem. CO2KostAufG dazu verpflichtet, die CO2-Kostenaufteilung rechnerisch selbst vorzunehmen und seinen Erstattungsanspruch in Textform dem Vermieter mitzuteilen.