Bei Nichtwohngebäuden hat der Gesetzgeber in § 8 CO2KostAufG eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter vorgesehen. Ein Nichtwohngebäude ist ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dient. Die hälftige Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Nichtwohngebäuden soll im Jahr 2025 von einem Stufenmodell für Nichtwohngebäude abgelöst werden.