Die CO2-Preise von Fernwärmeversorgern mit Feuerungsanlagen über 20 MW unterliegen nicht dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), sondern dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS). Die CO2-Preise werden jedes Jahr spätestens am 31.03. für das Vorjahr vom Umwelsbundesamt ermittelt und veröffentlicht.