Mit dem Gesetz soll eine gerechte Verteilung der entstandenen CO2-Kosten, entsprechend den jeweiligen Einflussmöglichkeiten, zwischen Vermietern und Mietern erfolgen.
Außerdem soll der Anschluss an Fernwärme gefördert werden, denn Liegenschaften, die ab dem 01. Januar 2023 erstmalig an die Fernwärme angeschlossen werden, sind gemäß § 2 Absatz 3 CO2KostAufG von der Pflicht zur Kostenaufteilung befreit. In diesen Fällen bleibt es dabei, dass die anfallenden CO2-Kosten ausschließlich von den Mietenden zu tragen sind.