Die Wohnfläche kann von der beheizten Fläche abweichen, da zur Wohnfläche zusätzlich z.B. anteilige Balkon- und Terrassenflächen gehören. Diese zusätzlichen Flächen werden nicht für die Erstellung der Heizkostenabrechnung, jedoch für die Berechnung der anteiligen CO2-Kosten benötigt.
Maßgeblich für die Einstufung des Gebäudes nach dem Stufenmodell ist gem. § 5 Abs. 1 CO2KostAufG die Wohnfläche. Innerhalb der Heizkostenabrechnung, nach der Heizkostenverordnung (HKOVO), soll dann die Verteilung der CO2-Kosten erfolgen. Die HKVO lässt eine Verteilung der Grundkosten nach Wohnfläche, Nutzfläche oder umbauten Raum zu.
Wird keine abweichende Flächenangabe vorgenommen, übernimmt der Messdienstleister die ihm vorliegende Flächenangabe.