Ja, in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, und in den Ausnahmefällen von § 11 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) müssen die CO2-Kosten nicht aufgeteilt werden. Es sei denn, Vermieter und Mieter haben abweichend von der Ausnahmeregelung eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten vereinbart. Dann trägt der Mieter die auf ihn entfallenden Kohlendioxidkosten entsprechend dem mit dem Vermieter vereinbarten Verfahren zur Abrechnung. Dies gilt z. B. auch bei Pauschalabrechnungen zu 100 Prozent nach Fläche. Weitere Ausnahmen gelten für öffentlich rechtliche Beschränkungen gemäß § 9 CO2KostAufG.