Rauchwarnmelder sind in allen Bundesländern vorgeschrieben – eine Ausnahme bildete bisher Sachsen. Dort galt die Installationspflicht nur für Neubauten und umfangreiche Umbauten. Nun wurde eine Änderung der Sächsischen Bauordnung beschlossen. Der Freistaat führt damit als letztes Bundesland eine verpflichtende Regelung für Rauchwarnsysteme in Bestandsbauten ein.
Am 01.06.2022 hat der Sächsische Landtag mit dem Vierten Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) eine Neufassung der SächsBO verabschiedet. Dem § 47 Abs. 4 SächsBO wurde folgender Satz angefügt: „Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023 entsprechend auszustatten.“
So müssen künftig auch in Bestandsgebäuden bestimmte Räume mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden, und zwar Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen. Für die Umsetzung bleibt eine Übergangszeit bis zum 31.12.2023.
Bisher war die Ausstattung nur für Neubauten sowie bei bauaufsichtlich relevanten, wesentlichen Änderungen oder bei Nutzungsänderungen rechtmäßig errichteter Bestandsbauten vorgeschrieben.
ARGE HeiWaKo für zügige Umsetzung
Nach SächsBO erstreckte sich die Rauchwarnmelderpflicht in Sachsen seit dem 01.01.2016 bislang lediglich auf Neu- und Umbauten. Die ARGE HeiWaKo hatte sich gegenüber der Sächsischen Landesregierung bereits in der Vergangenheit dafür eingesetzt, auch im Freistaat die Rauchwarnmelderpflicht für Bestandsbauten einzuführen.
Zunächst war eine Umsetzungsfrist für die betroffenen Eigentümer von Bestandsimmobilien bis zum 31.12.2024 vorgesehen. Die ARGE HeiWaKo regte erfolgreich eine Verkürzung der Nachrüstpflicht auf Ende 2023 an.
Bekanntermaßen ereignen sich jeden Tag in Deutschland zahlreiche Brände und Menschen kommen bei Feuern ums Leben. Gefährlich ist dabei insbesondere der entstehende Brandrauch. Jeden Tag, den nun die Rauchwarnmelderpflicht für Bestandsbauten früher in Kraft tritt, können auch früher Leben gerettet werden.
Ausstattungspflicht in Aufenthaltsräumen
§ 47 Abs. 4 SächsBO sieht vor, Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten sind. In einigen Bundesländern müssen auch andere Räume, wie Wohn- oder Arbeitszimmer mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden. Auch wenn die geänderte SächsBO keine Erweiterung der Anbringungsorte versieht, so ist eine Ausstattung auch der Wohn- und Arbeitszimmer mit Rauchwarnmeldern jedoch zu empfehlen. Das erhöht die Sicherheit der Bewohner und erspart zusätzlichen Aufwand bei einer späteren Umnutzung der Räume.