Neuigkeit vom 18.01.2023

Kurzfristige Energiesparmaßnahmen bis zum 15. April 2023 verlängert

Die Bundesregierung hat die seit dem 01.09.2022 geltenden kurzfristig wirksamen Energiesparmaßnahmen in öffentlichen Gebäuden und Unternehmen bis zum 15.04.2023 verlängert. Die Regelungen wiesen zunächst eine Geltungsdauer von sechs Monaten auf und waren daher bis zum 28.02.2023 befristet.

Warm duschen erlaubt: Doch private Swimmingpools dürfen laut EnSikuMaV nicht mehr beheizt werden.

Der Bundesrat hat der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) auf seiner Sitzung am 10.02.2023 zugestimmt (Drucksache 6/23).

Absenkung der Mindestraumtemperatur

Zu den Kurzfristmaßnahmen zählen unter anderem die Absenkung der Mindestraumtemperatur in Arbeitsstätten um ein Grad Celsius und die Festlegung der Höchsttemperatur in öffentlichen Arbeitsstätten auf 19 Grad sowie das Heizverbot für private Swimmingpools. Gemeinschaftsflächen, an denen sich nicht dauerhaft Personen aufhalten, dürfen nicht mehr beheizt werden. Warmwasser soll dort, wo es lediglich dem Händewaschen dient, abgeschaltet werden oder die Temperatur auf das hygienische Mindestmaß abgesenkt werden. Für weitere Informationen siehe HKA 10-2022.

Energieverbrauch muss weiterhin sinken

Das Bundeskabinett begründet die Verlängerung der Energiesparmaßnahmen mit dem weiterhin bestehenden Bedarf, den Energieverbrauch zu senken. „Denn die früheren russischen Energielieferungen können noch nicht vollständig durch andere Lieferquellen und erneuerbare Energien ersetzt werden. Auch wenn die Gasspeicher aktuell gut gefüllt sind, ist eine Notsituation nicht vollständig auszuschließen.“

Die ARGE HeiWaKo hatte sich mit einer Stellungnahme zur Verordnung eingebracht.