Neuigkeit vom 18.02.2022

Heizkostenschätzung mithilfe von Wohnungen in anderen Gebäuden

Am 27. Oktober 2021 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geurteilt, dass es für die Vergleichbarkeit von Räumen im Sinne der Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeizkostenV (Kostenverteilung in Sonderfällen) nicht zwingend darauf ankommt, dass sich diese in demselben Gebäude wie diejenigen befinden, für die eine Schätzung des Wärmeverbrauchs zu erfolgen hat.

Bei einem defekten Wärmezähler in einer Wohnung kann der Vermieter die Heizkosten auch anhand der Heizkosten von Räumen ermitteln, die in anderen Gebäuden liegen. Eine solche Schätzung hält der BGH für rechtmäßig. Dem Gesetzgeber gehe es bei der Schätzung um den Ausgleich der beiderseitigen Interessen, nicht aber um die korrekte Erfassung der Heizkosten.

Die Rechtsanwälte Udo Wasser und Lars Jope erörtern in der aktuellen Ausgabe der HKA 1-2 2022 das BGH-Urteil, das Klarheit bringt hinsichtlich § 9a Abs. 1 HeizkostenV.