Neuigkeit vom 01.03.2023

Bundesregierung beschließt Rechtsverordnung zum Differenzbetrag in den Energiepreisbremsen

Energiepreisbremsen - Bundesregierung beschließt Rechtsverordnung zum Differenzbetrag
Mit den Energiepreisbremsen will die Bundesregierung Kunden vor hohen Kosten schützen. Mit einer nun beschlossenen Rechtsverordnung zum Differenzbetrag wird die Entlastungssumme gedeckelt.

Die Energiepreisbremsen sind so gestaltet, dass Kunden vor finanzieller Überlastung geschützt werden, heißt es beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Allerdings soll auch „potentieller Missbrauch durch Letztverbraucher oder Energieversorgungsunternehmen (EVU) eingeschränkt werden“, führt eine Pressemitteilung aus.

Daher hat das Bundeskabinett am 1. März 2023 eine Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) für ausgewählte Kundengruppen (Differenzbetragsanpassungsverordnung) beschlossen. Der Bundestag hat der Verordnung am 16. März zugestimmt (Drucksache 20/582420/5887 Nr. 2). Eine entsprechende Beschlussempfehlung hatte der Ausschuss für Klimaschutz und Energie gegeben (Drucksache 20/6016)

Maximaler Differenzbetrag

Die Bundesregierung setzt damit eine beihilferechtliche Anforderung an die Energiepreisbremsen um. Dabei geht es um die Höhe des maximalen Differenzbetrages für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von über 2 Millionen Euro durch die Energiepreisbremsen und weitere Beihilfen nach dem Befristeten Krisenrahmen der Europäischen Kommission (Temporary Crisis Framework) erhalten.

„Für sie soll künftig ein maximal zulässiger Differenzbetrag gelten. Die Höhe dieses maximalen Differenzbetrages (Arbeitspreis minus Referenzpreis) beträgt 8 Cent pro Kilowattstunde bei Erdgas und Wärme/Dampf sowie 24 Cent pro Kilowattstunde bei Strom.“

Energiepreisbremsen sollen weiterhin Preiswettbewerb gewährleisten

Die Verordnung soll ab dem 1. Mai 2023 gelten und den Preiswettbewerb zwischen den Energieversorgungsunternehmen sicherstellen, so das BMWK. In einer Beispielrechnung zeigt das Ministerium, wie mit der neuen Rechtsverordnung die Höhe der Entlastungen begrenzt wird. Das Kalkül: Der Verbraucher erhält einen Anreiz, einen günstigeren Anbieter zu suchen, um somit von einem niedrigen Arbeitspreis direkt zu profitieren. Für Strom, Wärme und Dampf seien die Mechanismen äquivalent anwendbar, erklärt das BMWK.

Kostendeckelung bei Erdgas, Wärme und Strom

Seit dem 1. März 2023 greifen die Energiepreisbremsen für Erdgas und Wärme. Damit sollen private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen, Pflege-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen bis Ende des Jahres vor hohen Energiekosten geschützt werden.

Neben Gas und Fernwärme haben Bundestag und Bundesrat auch eine Preisbremse für Strom beschlossen. Die Gesetze traten am 24.12.2022 in Kraft. Die Bundesregierung kann die Gesetze per Verordnung bis zum April 2024 verlängern.