Zum „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ wurde in der Bundesratssitzung vom 14.02. kein Einspruch erhoben. Damit ist der Weg für die geplanten Änderungen nun frei. Diese betreffen u.a. auch das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).
Hierbei steht vor allem die Erweiterung des Mess- und Steuerungsrollouts im Vordergrund. Das Gesetz passt § 29 MsbG an und verlangt, dass Letztverbraucher mit mehr als 6.000 kWh Jahresstromverbrauch mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden. Zudem sind diese Systeme mit Steuerungseinrichtungen bei Verbrauchern mit § 14a EnWG-Vereinbarung und Betreibern von Anlagen über 7 kW erforderlich, wenn es zur Erreichung der Rolloutquoten nötig ist. Darüber hinaus erfolgt eine teilweise Anpassung der in § 30 MsbG festgelegten Preisobergrenzen.
Ebenfalls enthalten sind Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Dort wird nun die Direktvermarktung erweitert und vereinfacht. Außerdem werden die Regelungen zur Vergütung von EE-Anlagen bei negativen Preisen angepasst und die Vermarktung kleinerer Anlagen durch die Übertragungsnetzbetreiber wird neu gestaltet.
Gegenüber der im Herbst vergangenen Jahres vom Bundeskabinett verabschiedeten Novelle fällt die nun beschlossene deutlich kürzer aus. Nach dem Ampel-Aus war die Bundesregierung darum bemüht, das Gesetz mit den Stimmen der Opposition durch den Bundestag zu bringen. Erst nach dringender Empfehlung von Branchenverbänden und Expertinnen & Experten in der 2. Anhörung stimmte die Union den Änderungen schließlich zu. Schleswig-Holsteins Umweltminister Tobias Goldschmidt (Bündnis 90/Die Grünen) betonte in seiner Rede im Bundesrat, dass alle Debatten über ein Drücken der Pausetaste bei der Energiewende schädlich für unser Land wären.
Die Gesetzesänderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.