Neue und erneuerte Messgeräte müssen seit dem 01. Januar 2025 nicht mehr den Eichbehörden gemeldet werden. Im Rahmen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes wurde § 32 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) aufgehoben. In diesem war die Anzeigepflicht festgelegt. Diese betraf sowohl Wasser-, Wärme- als auch Kältezähler. Der bved hatte sich für eine Streichung der Anzeigepflicht eingesetzt.
Seit Januar 2015 waren Verwender von Messgeräten dazu verpflichtet, diese bis spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme der zuständigen Eichbehörde zu melden. Dabei mussten Angaben wie Geräteart, Hersteller, Typ und Verwendungsort übermittelt werden. Der Wegfall dieser Verpflichtung ist eine Entlastung für Unternehmen, Privatpersonen und auch die Behörden selbst.
Nachteile entstehen nicht, denn die Eichpflicht für Messgeräte bleibt von der Änderung des MessEG unberührt. Dadurch bleiben die hohen Qualitätsstandards nach wie vor bestehen. Für eichpflichtige Messgeräte müssen also auch weiterhin Eichanträge gestellt werden. Dafür stellt das Eichamt eine Online-Plattform zur Verfügung: www.evp-service.de/DEMOL