Ab dem 01. Oktober 2024 gilt für Mehrfamilienhäuser, die mehrheitlich durch Wärmepumpen beheizt werden, die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung. Damit endet die bisherige Ausnahmeregelung, die eine Möglichkeit zur pauschalen Abrechnung der Heizkosten vorsah, am 30. September.
Die betreffende Änderung in der Heizkostenverordnung (HKVO) wurde im vergangenen Jahr im Rahmen der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Demnach sind Vermieterinnen und Vermieter dazu verpflichtet, auch bei Wärmepumpen ab dem 01. Oktober eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung erstellen zu lassen. Die dafür erforderliche Messtechnik muss daher bis zum 30.09. in den betreffenden Liegenschaften installiert sein.
Durch die künftige Umlagefähigkeit des Stroms, der für den Betrieb der Wärmepumpe nötig ist, wird mehr Transparenz geschaffen. Die individuellen Verbrauchsdaten sind für eine Steigerung der Energieeffizienz und ein gestärktes Bewusstsein für das individuelle Verbrauchsverhalten unerlässlich. Zudem soll das Fairness-Prinzip, dass Mieterinnen und Mieter nur das zahlen, was sie auch wirklich verbrauchen, auch beim Einsatz von erneuerbaren Energien greifen.
Sind Sie Besitzerin/Besitzer bzw. Verwalterin/Verwalter einer oben genannten Immobilie? Dann beauftragen Sie am besten noch heute die Ausstattung Ihrer Liegenschaft mit moderner Messtechnik und die Erstellung einer rechtssicheren verbrauchsabhängigen Abrechnung.