Submetering-Daten zählen dabei nicht zu „energiewirtschaftlich relevanten Daten“ (ERD), wie aus einem gestern veröffentlichten Positionspapier der Bundesnetzagentur (BNetzA) hervorgeht. „Daten aus Messeinrichtungen für thermische Energie oder Kalt- bzw. Warmwasser, die insbesondere dem Submetering zuzuordnen sind, zählen gleichermaßen nicht zu den ERD“, heißt es im dem Dokument BK6-22-253 der Beschlusskammern 6 und 7 der Bundesnetzagentur.
Mit dem Positionspapier soll eine wichtige Frage geklärt werden: Welche Daten gelten im Rechtsrahmen als energiewirtschaftlich relevant sowie besonders schutzbedürftig und sind damit ausschließlich über das Smart-Meter-Gateway und die damit verbundene sichere Infrastruktur auszutauschen? Und welche Daten sind als rein betriebliche Daten zu werten? Dabei konkretisiert die Bundesnetzagentur die Reichweite energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge nach § 19 Absatz 2 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).
Die Definition des Begriffes „energiewirtschaftlich relevante Daten“ gründet auf den gesetzlichen Vorgaben insbesondere des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und des MsbG. Das EnWG findet nur Anwendung auf Strom und Gas. Folglich sind nur Daten, die in Bezug auf die Sparten Strom und Gas ausgetauscht werden, von der Definition der ERD umfasst. Daher fallen etwa Messwerte aus dem Bereich des so genannten „Mehrsparten-Meterings“, insbesondere Wasser, Wärme und Kälte, nicht in den Definitionsbereich der ERD.
Die Beschlusskammern der BNetzA behalten sich vor, das Positionspapier bei Bedarf in ein späteres förmliches Festlegungsverfahren zu überführen.