Neuigkeit vom 18.12.2023

Messdienstleister dürfen weiterhin Trinkwasseruntersuchungen anbieten

Messdienstunternehmen sind auch nach der jüngsten Novellierung der Trinkwasserverordnung (im Folgenden „TrinkwV“) berechtigt, Aufträge ihrer Kunden zur Durchführung der Trinkwasseruntersuchung auf Legionellen gemäß § 31 TrinkwV entgegenzunehmen und sich um die weitere Abwicklung dieser Aufträge zu kümmern; wichtig hierbei ist nach wie vor, dass die eigentliche Trinkwasserbeprobung mitsamt Entnahme der Wasserproben durch ein akkreditiertes Labor erfolgt.

Auch auf Grundlage der bisherigen TrinkwV durfte ein Messdienstunternehmen dahingehend vermittelnd tätig werden. Dies hat sich durch die Novelle nicht geändert. Weder der Gesetzesbegründung zur novellierten TrinkwV noch dem neuen Verordnungstext selbst sind anderslautende Anhaltspunkte zu entnehmen. Der Gesetzgeber möchte nicht von der bisherigen, bewährten Praxis abweichen; andernfalls wäre dies durch entsprechende klarstellende Regelungen im Verordnungstext oder in der Begründung zur Novellierung erfolgt. Dass dies nicht geschehen ist, belegt gerade, dass der Gesetzgeber die bisherigen Auftragswege nicht ändern wollte und auch keine Veranlassung zu einer Änderung sah.

Ein Grund zur Kündigung bestehender Auftragsverhältnisse besteht für Kunden demzufolge aufgrund der Novellierung der TrinkwV nicht.