Die Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (MessEV) tritt heute am 03.11.2021 in Kraft. Gestern wurde die novellierte MessEV im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 4742) veröffentlicht.
Der Bunderat hatte auf seiner Plenarsitzung am 17.09.2021 der MessEV-Novelle zugestimmt (Drs. 599/21). Dem vorausgegangen waren die Notifizierung bei der EU-Kommission und der Beschluss der Bundesregierung in ihrer Kabinettssitzung am 07.07.2021.
Vereinheitlichung von Eichfristen
Die Novelle enthält im Wesentlichen Regelungen zur Vereinheitlichung der Eichfristen von Wärme-, Kalt- und Warmwasserzählern auf sechs Jahre (Wärme- und Warmwasserzähler bisher fünf Jahre). Damit werden die Austauschtermine der Zähler vereinheitlicht und damit die Verbraucher entlastet.
Einführung Generalklausel
Zudem enthält die Novelle eine Ausnahme zum Rechnen mit Messwerten im Energiebereich. Um Rechtssicherheit zu schaffen, wird nun eine Generalklausel in diesem Bereich eingeführt. Grundsätzlich dürfen Werte für Messgrößen nur angegeben werden, wenn sie mit einem Messgerät bestimmt wurden. Damit ist das Verrechnen von Messwerten ausgeschlossen (u.a. notwendig für die Bilanzierung von Energiemengen). Im Energierecht ist das Rechnen jedoch an vielen Stellen vorschrieben.
Rahmen MessEG
Die MessEV füllt damit den durch das Mess- und Eichgesetz (MessEG) geschaffenen gesetzlichen Rahmen näher aus. Das Zweite Gesetz zur Änderung des MessEG ist bereits am 15.06.2021 in Kraft getreten (BGBl. I S. 1663).
ARGE HeiWaKo
Die ARGE HeiWaKo begrüßt die Vereinheitlichung der Eichfristen und damit die Harmonisierung der Eichfristen nach den Empfehlungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, PTB.