Pressemitteilung vom 24.08.2022

Informationspflicht zur Energieeinsparung für Messdienstleister leistbar

Berlin, 24.08.2022 – Heute hat das Bundeskabinett die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV) beschlossen. Unter den Maßnahmen zur Energieeinsparung in Unternehmen ist unter § 9 eine Informationspflicht über Preissteigerungen für Energielieferanten und für Eigentümer von Wohngebäuden aufgeführt.

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung sieht eine Informationspflicht vor.
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung sieht eine Informationsleistung für Verbraucher vor.

Die in der Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenabrechnung (kurz: ARGE HeiWaKo) organisierten Messdienstunternehmen können grundsätzlich die von § 9 EnSikuMaV geforderte Informationsleistung „beim Verbraucher im Oktober“ ermöglichen, wenn sie einfach und digital vorgehen können. Vorgesehen sind z.B. Informationen über den Energieverbrauch und die Energiekosten des Gebäudes, voraussichtliche Energiekosten sowie rechnerisches Einsparpotenzial.

Die ARGE HeiWaKo begrüßt, dass das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dem Umsetzungshinweis über eine Abrechnungsperiode gefolgt ist.

Leider fehlt in der Verordnung ein Bezug auf die unterjährige Verbrauchsinformation (uVI), die die Bundesregierung mit der letzten Novelle der Heizkostenverordnung eingeführt hat. Damit hätten fast alle gelisteten Informationspflichten abgedeckt werden können

Die Verordnung tritt bereits am 01.09.2022 in Kraft. Sie gilt zunächst bis zum 28.02.2023.

Die ARGE HeiWaKo hatte im Vorfeld ihre Stellungnahme den zuständigen Referaten im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übermittelt und während der Verbändeanhörung die wichtigsten Aspekte hieraus dargelegt.