Novellierung des Messstellenbetriebsgesetzes: Geplante Höchstentgelte und Haltefristen bremsen Smart-Meter-Rollout aus

Pressemitteilung vom 08.08.2025

Berlin, 08. August 2025: Die am 06. August im Bundeskabinett beschlossene Änderung am Energiewirtschaftsrecht enthält auch eine Novellierung des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG). Die Neuerungen wurden vom Bundesverband für Energie- und Wasserdatenmanagement e.V. (bved) mit gemischten Gefühlen aufgenommen. Besonders kritisch werden die vorgesehenen Regelungen zu Höchstentgelten und Haltefristen bewertet. Beide Maßnahmen bedrohen die Dynamik und Innovationskraft im wettbewerblichen Messstellenbetrieb und erschweren die dringend benötigte Beschleunigung des Smart-Meter-Rollouts. Doch es gibt auch positive Entwicklungen in der Novelle.

Kritik an Höchstentgelten im Bündelfall

Die Einführung von staatlich festgelegten Höchstentgelten für den wettbewerblichen Messstellenbetrieb im Bündelangebot (§6 MsbG) lehnt der bved entschieden ab. Zwar begrüßt der Bundesverband die Herausnahme der Sparte Elektrizität aus dem Kostenvergleich, sieht jedoch in staatlich vorgegebenen Preisen einen massiven Eingriff in einen funktionierenden Markt.

„Die Regelung konterkariert die Ziele der Digitalisierung und bremst den Rollout intelligenter Messsysteme. Statt Innovationen zu fördern, werden individuelle, kundenorientierte Lösungen verhindert. Höchstentgelte führen nicht zu mehr Wettbewerb, sondern zu Stillstand und stellen auch immer Preisuntergrenzen dar“, so bved-Hauptgeschäftsführer Markus Weidling.  

Der bved plädiert stattdessen für eine marktbasierte Preisbildung zwischen Messstellenbetreibern und Gebäudeeigentümern. Mieterschutz sollte nicht im MsbG geregelt werden, hierfür gibt es Vorschriften im Rahmen der Betriebskostenverordnung.

Haltefrist schwächt Wettbewerb

Auch die im Gesetzentwurf vorgesehene Haltefrist von zwei Jahren nach Einbau eines intelligenten Messsystems (§5 MsbG) wird vom bved abgelehnt. Sie bevorteilt die grundzuständigen Messstellenbetreiber und erschwert den Zugang neuer, überregional tätiger Anbieter zu Liegenschaften. Dies steht insbesondere dem Bedarf großer Immobilienunternehmen entgegen, die auf einheitliche, skalierbare Lösungen angewiesen sind – auch zur Erfüllung ihrer ESG-Reportingpflichten.

Für Immobilienunternehmen und Bestandshalter bietet die Auswahl eines einzelnen Messstellenbetreibers große Skalenvorteile durch ein einheitliches Handling aller Bestandsimmobilien. Die Haltefrist führt zu einem Flickenteppich und behindert effizientes Energiemonitoring in professionell gemanagten Portfolien. Ein fairer Wettbewerb wird dadurch in den Hintergrund gedrängt.

Positives Signal: Einbeziehung der Wassersparte

Trotz dieser Kritikpunkte begrüßt der bved ausdrücklich die geplante Einbindung der Sparte Wasser in das Bündelangebot. Dies ist der richtige Schritt hin zu einer spartenübergreifenden, kundenfreundlichen Lösung. Ebenfalls positiv wird die Rücknahme einer verkürzten Informationsfrist bewertet. Eigentümerinnen und Eigentümern muss genügend Zeit eingeräumt werden, um verschiedene Angebote einzuholen und diese zu vergleichen.

Der Bundesverband für Energie- und Wasserdatenmanagement (bved) ist – ehemals als Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V. – seit über 40 Jahren die bundesweite Interessenvertretung der Mess- und Dienstleistungsunternehmen für das Energie- und Wasserdatenmanagement in Deutschland. Der bved unterstützt die politischen Entscheidungsträger, um das gemeinsame Ziel einer effizienten Energiewende und erfolgreichen Klimapolitik zu erreichen. Darüber hinaus organisiert der Bundesverband den fachlichen Austausch der Datenexperten im Gebäude. Diese können durch das Transparentmachen von Verbräuchen und die Analyse von Energiedaten Effizienz- und Optimierungspotenziale offenlegen. Die im bved zusammengeschlossenen Mess- und Dienstleistungsunternehmen betreuen als Partner der Wohnungswirtschaft rund 80 Prozent des deutschen Wohnungsbestandes in Mehrfamilienhäusern.